Bundesgericht kippt Ausgleich für Überstunden eines Rektors
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Es dürfe nicht eigenständig die Arbeitszeit verlängert und dafür einen Ausgleich verlangt werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der ehemalige Schulleiter sei nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden, hieß es in der Begründung. „Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu der Arbeitszeiterfassung geäußert hat.“ Immerhin habe der Senat ein strukturelles Problem erkannt, auch wenn es „keine Normen oder Standards dafür gesetzt“ habe.
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- DeutschlandfunkJournalismus17.09.2026
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Es dürfe nicht eigenständig die Arbeitszeit verlängert und dafür einen Ausgleich verlangt werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der ehemalige Schulleiter sei nicht zu den geltend gemachten Arbeitsstunden herangezogen worden, hieß es in der Begründung. „Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu der Arbeitszeiterfassung geäußert hat.“ Immerhin habe der Senat ein strukturelles Problem erkannt, auch wenn es „keine Normen oder Standards dafür gesetzt“ habe.